B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2080, 2081 verlangter Unterlagen könnte höchstens dann entschuldigt werden, wenn der Pflichtige oder sein Vertreter durch ernsthafte Gründe gehindert worden wäre, ihrer Pflicht nachzukommen (vgl. BGer vom 19. März 1977 i.S. E.S., ASA 46,441). Solche erhebliche Gründe werden in Art. 30 Abs. 7 der Verordnung zum Steuergesetz aufgezählt. Dazu gehören namentlich Militärdienst, Unfall, schwere Krankheit und Landesabwesenheit.