Die Bauarbeiten sind also nicht zügig zu Ende geführt worden, sonden wurden erheblich verzögert. Über die Sommer 1986,1987 und 1988 wurden sie gar eingestellt - gesamthaft um mehr als ein Jahr. Die Baubewilligung ist deshalb nach Art. 88 Abs. 2 EG RPG erloschen. Die Auffassung des Rekurrenten, die Jahresfrist in Art. 88 Abs. 2 EG RPG werde durch jede Wiederaufnahme der Bauarbeiten nicht nur ge­ hemmt, sondern unterbrochen, geht fehl: Eine solche Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und widerspricht dem Zweck der Vorschrift - dem Schutz der Öffentlichkeit vor «ewigen Baustellen» - klar.