A. Entscheide des Regierungsrates 120 0,1 201 beiden Parkplätzen auch überwiegende Interessen entgegenstünden, kann somit offen bleiben. Die heutige Zuteilung des Wiesenstreifens zum übrigen Gemeinde­ gebiet muss aber mit einem Fragezeichen versehen werden. Tatsächlich schienen dort Parkplätze zugunsten der Anlieger nicht abwegig. Indessen kann mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG nicht die Zonen­ planung korrigiert werden, denn die «gesetzlich vorgesehenen Ausnah­ men dürfen nicht dazu dienen, die Bauzonengrenze faktisch um einige Meter zu verschieben» (VGr GR in: Infoheft BRP 2/89 S.15 f.).