A. Entscheide des Regierungsrates 120 0,1 201 beiden Parkplätzen auch überwiegende Interessen entgegenstünden, kann somit offen bleiben. Die heutige Zuteilung des Wiesenstreifens zum übrigen Gemeinde­ gebiet muss aber mit einem Fragezeichen versehen werden. Tatsächlich schienen dort Parkplätze zugunsten der Anlieger nicht abwegig. Indessen kann mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG nicht die Zonen­ planung korrigiert werden, denn die «gesetzlich vorgesehenen Ausnah­ men dürfen nicht dazu dienen, die Bauzonengrenze faktisch um einige Meter zu verschieben» (VGr GR in: Infoheft BRP 2/89 S.15 f.). RRB 13.2.1990 1201 Bauen ausserhalb der Bauzone. Zonenkonformität eines Pferdezucht­ betriebes. Pferde werden heutzutage nicht mehr als unentbehrliche Hilfskräfte in der Produktion von landwirtschaftlichen Gütern gebraucht; vor allem im Ackerbau sind sie vollständig von Traktoren verdrängt worden. Auch für die Produktion von Fleisch werden Pferde heute kaum mehr verwendet. Pferde werden vor allem für die Freizeitvergnügen als Reittiere gehalten, also nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken. Ein Reitbetrieb ist daher in der Landwirtschaftzone immer als zonenfremd einzustufen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N.18 zu Art. 24 RPG; A. deWerra, Constructions et i chevaux - conformité à la zone agricole, in: Raumplanung 3/87, S .24; RDAF1985 S. 45 «Société Tuileries»), Die reine Aufzucht von Pferden dagegen ist gleich derjenigen von Kühen, Rindern und Schafen als landwirtschaftliche Nutzung einzustufen, sofern sie überwiegend bodenabhängig erfolgt (vgl. Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern, Grüsch 1989, N.215; Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Diss. Bern, Grüsch 1987, S.35 ff., S.43; H. Bien, Zonen konform ität von landwirtschaftlichen Be­ triebs- und Wohnbauten, in: Raumplanung 2/84 S .5 ff.; gestützt auf kantonales Recht Zonenkonformität nur bei Aufzucht zur Nahrungsmittel- 26 A. Entscheide des Regierungsrates 1 2 0 1 ,1 2 0 2 Produktion: AGVE1988,281 E. 4b; ganz abweichend: SG GVP1985 Nr. 20, unveröffentlichte E. 2). RRB 11.9.1990 1202 Geltungsdauer von Baubewilligungen (Art. 88 EG RPG). Im Sommer 1986 begann H. mit dem Umbau einer Remise. Drei Jahre später stellte die Baudirektion die Bauarbeiten ein und erklärte die Bau­ bewilligung für erloschen. Der Regierungsrat wies den dagegen erho­ benen Rekurs von H. ab. Aus den Erwägungen: Die Geltungsdauer von Baubewilligungen wird in Art. 88 EG RPG um­ schrieben: a) Die Arbeiten am Remisenumbau sind nach Angaben der Bauherr­ schaft im April 1986 aufgenommen worden. Drei Jahre später musste am Augenschein festgestellt werden, dass die Arbeiten noch nicht über das Anfangsstadium hinausgekommen sind. Die Bauarbeiten sind also nicht zügig zu Ende geführt worden, sonden wurden erheblich verzögert. Über die Sommer 1986,1987 und 1988 wurden sie gar eingestellt - gesamthaft um mehr als ein Jahr. Die Baubewilligung ist deshalb nach Art. 88 Abs. 2 EG RPG erloschen. Die Auffassung des Rekurrenten, die Jahresfrist in Art. 88 Abs. 2 EG RPG werde durch jede Wiederaufnahme der Bauarbeiten nicht nur ge­ hemmt, sondern unterbrochen, geht fehl: Eine solche Auslegung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung und widerspricht dem Zweck der Vorschrift - dem Schutz der Öffentlichkeit vor «ewigen Baustellen» - klar. Die Jahresfrist gilt denn von ihrer Einordnung her auch nur als Kon­ kretisierung dessen, was auf jeden Fall als «erhebliche Verzögerung» zu verstehen ist. b) Ist eine Baubewilligung erloschen, so sind ihre Wirkungen unter­ gegangen, und sie kann nicht mehr verlängert, sondern höchstens nach einem neuerlichen Baubewilligungsverfahren neu erteilt werden. RRB 27.2.1990 27