Dies wäre jedoch vorliegend nicht der Fall. Was die gegenüber M. grössere Erbquote der Rekurrentin anbetrifft, so kann ein grösserer Erb­ anspruch unter Umständen ein Kriterium für den Zuweisungsentscheid sein, ist jedoch vorliegend angesichts der geschilderten Umstände ohne Bedeutung. RRB 10.7.1990 9