620 Abs.1 ZGB erfüllt (Neukomm/Czettler, S.87). Wenn in der Literatur ausgeführt wird, dass andere geeignete Er­ ben, die das Gewerbe beanspruchen und noch kein eigenes Gut haben, in der Regel den Vorzug erhalten sollten, so sind diese Aussagen jeweils auf Fälle bezogen, in denen der Bewerber zusätzlich zu einem bereits ihm zustehenden Betrieb auch noch den ihm zugewiesenen Betrieb bewirt­ schaftet. Dies wäre jedoch vorliegend nicht der Fall.