Aus der Sicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre nichts da­ gegen einzuwenden, dass M. den Betrieb Z. für sich selbst übernehmen würde und durch den genannten Sohn bewirtschaften Hesse (BGE 113 II 1441). b) Der von der Rekurrentin im weiteren geäusserten Auffassung, M. be­ wirtschafte bereits ein eigenes Gewerbe und habe deshalb ihr gegenüber zurückzutreten, ist entgegenzuhalten, dass der Zuweisung an einen Er­ ben, der bereitsein Fleimwesen besitzt, nichts entgegensteht, sofern er die Voraussetzungen von Art. 620 Abs.1 ZGB erfüllt (Neukomm/Czettler, S.87).