Selbst wenn diesem Enkel eine starke Verbundenheit mit der Landwirtschaft zugestanden wird, so ist es im jetzigen Zeitpunkt doch ungewiss, ob er sich künftig einer landwirtschaft­ lichen Tätigkeit zuwendet. Der Sohn von M. hingegen ist bereits als Land­ wirt auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen und bietet Gewähr für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes Z. Aus der Sicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre nichts da­ gegen einzuwenden, dass M. den Betrieb Z. für sich selbst übernehmen würde und durch den genannten Sohn bewirtschaften Hesse (BGE 113 II 1441).