Neukomm/Czettler, S.118). Vom Bundesgericht wird indessen im Hinblick auf den Zweckgedanken des bäuerlichen Erbrechtes festgehalten, dass bei der Würdigung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 621 Abs. 2 ZGB entscheidend darauf abzustellen ist, bei welchem Bewerber eher Ge­ währ besteht, dass der Betrieb auch in Zukunft nicht zerstückelt oder der Landwirtschaft entzogen wird. Die Rekurrentin hat einen Sohn, der in F. im Kanton St. Gallen ein land­ wirtschaftliches Gewerbe besitzt. Dieser Sohn hat seinerseits vier Söhne. 8 A. Entscheide des Regierungsrates 1194