In diesem Falle würden sich mit M. und der Rekurrentin zwei Bewerber gegenüberstehen, die das genannte Gewerbe nicht selber be­ treiben wollen oder können. Über die Zuweisung des Betriebes ist dann aufgrund der persönlichen Verhältnisse der beiden Bewerber zu entschei­ den (BGE 110 II 332; Neukomm/Czettler, S.118; Tuor/Picenoni, N.12 zu Art. 621). Zugunsten der Rekurrentin fällt dabei der Umstand in Betracht, dass sie seit 1975 auf dem Betrieb Z. wohnt, dort mitgearbeitet und den Erblasser bis zu seinem Tode betreut hat. Gemäss der Rechtsprechung kann eine enge Beziehung zum fraglichen Heimwesen bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse erheblich ins Gewicht fallen (BGE 110II333;