Sowohl vom Alter als auch von den landwirtschaftli­ chen Kenntnissen her ist die Erfüllung dieser Kriterien durch M. und damit dessen Eignung für eine Selbstbewirtschaftung des Betriebes Z. ohne wei­ teres zu bejahen. 4. a) Doch selbst unter der Annahme, dass M. entgegen seinen wieder­ holten Ausführungen den Betrieb Z. nicht zur Selbstbewirtschaftung, son­ dern für einen seiner Söhne übernehmen würde, ändert sich nichts am Ergebnis. In diesem Falle würden sich mit M. und der Rekurrentin zwei Bewerber gegenüberstehen, die das genannte Gewerbe nicht selber be­ treiben wollen oder können.