Neben der generellen Eignung für die Übernahme und der Absicht, das Gewerbe selber zu bewirtschaften, muss schliesslich die Eignung des Bewerbers zur Selbstbewirtschaftung gegeben sein. Selbstbewirtschaf­ tung im Sinne des Gesetzes liegt nicht schon dann vor, wenn der Bewerber das Gewerbe persönlich leiten will und kann, sondern es ist ausserdem erforderlich, dass er sich darin in wesentlichem Umfange persönlich be­ tätigt (BGE107 II33). Sowohl vom Alter als auch von den landwirtschaftli­ chen Kenntnissen her ist die Erfüllung dieser Kriterien durch M. und damit dessen Eignung für eine Selbstbewirtschaftung des Betriebes Z. ohne wei­ teres zu bejahen.