Da mit einem Zusammenlegen der beiden Betriebe K. und N.der landwirtschaftliche Ertrag gesteigert werden könnte und ausserdem eine solche Lösung von der Lage der Grundstücke her - die Grundstücke liegen nahe beieinander - sinnvoll wäre, erscheint ein solches Zusammenlegen nicht derart fraglich oder unwahrscheinlich, wie dies die Rekurrentin vor­ bringt. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Erklärung von M., den Betrieb K. seinem Sohn übergeben und sich auf den Betrieb Z. zurückziehen zu wollen, angesichts der zu erwartenden Einkommenseinbusse nicht ernst gemeint sein kann.