Denn ob diese Absicht nach der erfolgten Zuweisung tatsächlich realisiert wird, lässt sich zum Zeitpunkt des Entscheides nicht voraussehen. Die Selbstbe­ wirtschaftung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ernst­ lich gewollt und praktisch möglich sein (BGE 9 4 II258). Der ernstliche Wille des Bewerbers ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände zu ermitteln (Studer, S. 206, unter Hinweis auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 12. September 1973). Um diese Würdigung geht es in den nachfolgenden Ausführungen. M. erklärt, er beabsichtige, den von ihm jetzt bewirtschafteten Betrieb K. in R. seinem Sohn zu übergeben.