6 A. Entscheide des Regierungsrates 1194 Es versteht sich von selbst, dass nur die Bereitwilligkeit des Bewerbers zum Selbstbetrieb in Betracht kommen kann, nicht auch die erst in Zukunft liegende Ausführung dieser Absicht ( , Art. 621, N.8). Dem­ nach genügt die Feststellung, dass der Bewerber die Absicht hat, das Heimwesen selber zu bewirtschaften S. 116). Denn ob diese Absicht nach der erfolgten Zuweisung tatsächlich realisiert wird, lässt sich zum Zeitpunkt des Entscheides nicht voraussehen.