Die Rekurrentin erachtet es unter Hinweis auf das Alter von M. - er hat Jahrgang 1933 - als unwahrscheinlich, dass er in diesem Alter noch auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb wechsle, nur um seinem Sohn Platz zu machen. Sie macht geltend, dass M. diese Liegenschaft nicht für sich selber erwerben wolle, sondern dies nur vorschiebe, um die Mög­ lichkeit zu erhalten, diesen Betrieb später seinem ältesten Sohn über­ tragen und selber auf dem Betrieb K. in R. bleiben zu können. Da damit der Sohn von M. als Nichterbe begünstigt würde, könne dieses Begehren nicht geschützt werden. Die Rekurrentin bestreitet somit den von M. vorge­ brachten Willen zur Selbstbewirtschaftung.