Verlangt wird zum einen der Wille des Bewerbers zur Selbstbewirt­ schaftung. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin die Liegenschaft Z. nicht selber bewirtschaften will. Hingegen hat M. ausdrücklich erklärt, dass er das genannte Heimwesen zur Selbstbewirtschaftung übernehmen möchte. Die Rekurrentin erachtet es unter Hinweis auf das Alter von M. - er hat Jahrgang 1933 - als unwahrscheinlich, dass er in diesem Alter noch auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb wechsle, nur um seinem Sohn Platz zu machen.