Nachdem sowohl die Rekurrentin als auch M. eine genügende Eignung im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB für die Übernahme aufweisen, wobei die bessere Eignung vorerst noch nicht zur Diskussion steht, hat ge­ mäss Art. 621 Abs. 2 ZGB derjenige Erbe in erster Linie Anspruch auf die ungeteilte Zuweisung, der das Gewerbe zum Selbstbetrieb übernehmen möchte und hiefür geeignet erscheint (Tuor/Picenoni, N. 5 ff. zu Art. 621 ZGB; Neukomm /Czettler,S. 114; Studer, Die Integralzuweisung landwirt­ schaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, Diss. Frick 1979, S.209). b) Verlangt wird zum einen der Wille des Bewerbers zur Selbstbewirt­ schaftung.