Die Rekurrentin wohnt seit 1975 auf der Liegenschaft Z.; sie hat bei der Bewirtschaftung des Betriebes mit­ geholfen. Seit Mai 1987 ist der Betrieb verpachtet. Was M. anbetrifft, so ist er aktiver Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in R. Damit erscheinen sowohl die Rekurrentin als auch M. grundsätzlich als zu Übernahme des genannten Betriebes im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB geeignet. 3. a) Nachdem sowohl die Rekurrentin als auch M. eine genügende Eignung im Sinne von Art.