geringerer Grad der Eignung als für den selbstbewirtschaftenden Über­ nehmer. Vorausgesetzt wird dabei allerdings die Fähigkeit des Überneh­ mers, den richtigen Pächter oder Verwalter auszuwählen und die Bewirt­ schaftung durch diesen zu überwachen (Tuor/Picenoni, Kommentar zu den Art. 53 7-6 40 ZGB, Bern 1966, N. 22 zu Art. 620 ZGB; BG E113 I1143). Dies wird gewisse Fachkenntnisse bedingen, die ihm die Aufsicht über die Betriebsführung ermöglichen, ferner ein gewisses Vertrautsein mit dem Wirtschaftsablauf auf einem Bauernhof und ein nachweisbares Interesse am Betrieb (Neukomm/Czettler, S. 86). Die Rekurrentin wohnt seit 1975 auf der Liegenschaft Z.;