er ist auch berechtigt, die Zuweisung zu verlangen, wenn er die Absicht hat, das Gewerbe zu verpachten oder durch einen Verwalter bewirtschaften zu lassen ( Neukomm/Czettler,S. 84). Das bäuerliche Erbrecht unterscheidet deshalb einerseits zwischen der Eignung zur Übernahme (Art. 620 Abs. 1 ZGB) und andererseits der Eignung zur Selbstbewirtschaftung (Art.621 Abs. 2 ZGB). Für die Eignung eines Bewerbers, der das Gut nicht zum Selbstbetrieb übernehmen will, genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der mehrheitlichen Meinung in der Literatur ein