620 Abs. ZGB). Es müssen sowohl drei objektive Voraussetzungen (landwirtschaftliches Ge­ werbe, wirtschaftliche Einheit und ausreichende landwirtschaftliche Exi­ stenz) als auch drei subjektive Voraussetzungen (Erbe, Übernahmeerklä­ rung und Eignung des Bewerbers) erfüllt sein Das bäuerliche Erbrecht, 5. Auflage, Brugg 1982, S.27). 2. Für die Beurteilung der Eignung ist es nicht nötig, dass der Bewerber das Heimwesen nach der Zuweisung selber bewirtschaftet; er ist auch berechtigt, die Zuweisung zu verlangen, wenn er die Absicht hat, das Gewerbe zu verpachten oder durch einen Verwalter bewirtschaften zu lassen ( Neukomm/Czettler,S. 84).