Der Gemeinderat Sch. wies das sich in einer Erbschaft befindende land­ wirtschaftliche Gewerbe Z. dem Erben M. zu. Gegen diesen Beschluss er­ hob die Miterbin B. Rekurs und verlangte die Zuweisung an sich. Der Regie­ rungsrat wies den Rekurs ab. 1. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaft­ liche Existenz bietet, so ist es, wenn einer der Erben sich zu dessen Über­ nahme bereit erklärt und als hierfür geeignet erscheint, diesem Erben zum Ertragswert auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen (Art. 620 Abs. ZGB).