3. Der Augenschein hat ergeben, dass westlich des erhaltenen Maschen­ zaunes unzweifelhaft Wald anzutreffen ist. Dies ist unbestritten. Fraglich hingegen ist der genaue Verlauf der Waldgrenze; insbesondere macht die Gesuchstellerin geltend, die heute von Bäumen freie Fläche östlich dieses Maschenzauns sei bis vor verhältnismässig kurzer Zeit mit Waldbäumen bestockt gewesen und habe demzufolge auch heute noch als Wald zu gelten. Dieser Einwand ist durchaus von Belang. Wald wird nicht dadurch zu Nichtwald, dass - ohne Rodungsbewilligung - Bäume gefällt und Sträucher entfernt werden.