Des weitern spielt die Bodenvegetation eine gewichtige Rolle; nicht ausser acht bleiben dürfen auch die Erholungsfunktionen des «Waldes», dessen Zugänglich­ keit und bisherige Nutzung. Keine Beachtung finden andererseits die privaten Interessen der Berechtigten und ihrer Nachbarn; die Waldfeststel­ lung ist nach übergeordneten Kriterien zu treffen. 33 A. Entscheide des Regierungsrates 1205