Als Wald im Sinne des Gesetzes gilt, ungeachtet der Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- oder Wohlfahrts­ wirkungen auszuüben (Art.1 Abs.1 der eidgenössischen Forstverordnung, SR 921.01). Nach kantonalem Recht gelten Bestockungen unabhängig von der Flächenausdehnung als Wald, sofern sie eine Waldfunktion erfüllen (Art.1 Abs. 3 der kantonalen Forstverordnung, bGS 931.11). 2. Beim Entscheid, ob eine Fläche als Wald zu gelten habe, finden ver­ schiedenste Kriterien Anwendung.