Die Überbaubarkeit einer Liegenschaft hing davon ab, ob Teile davon als Wald zu betrachten sind. Auf Antrag des Eigentümers erliess der Regie­ rungsrat im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des Forstgesetzes (bGS 931.1) und Art. 3 lit. h der Forstverordnung (bGS 931.11) eine Waldfeststellungsverfügung. Aus den Erwägungen: 1. Als Wald im Sinne des Gesetzes gilt, ungeachtet der Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- oder Wohlfahrts­ wirkungen auszuüben (Art.1 Abs.1 der eidgenössischen Forstverordnung, SR 921.01).