A, Entscheide des Regierungsrates 1205 6. Landwirtschaft 1205 Waldfeststellung (Art. 8 Abs. 3 des Forstgesetzes, bGS 931.1). Die Überbaubarkeit einer Liegenschaft hing davon ab, ob Teile davon als Wald zu betrachten sind. Auf Antrag des Eigentümers erliess der Regie­ rungsrat im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des Forstgesetzes (bGS 931.1) und Art. 3 lit. h der Forstverordnung (bGS 931.11) eine Waldfeststellungsverfügung. Aus den Erwägungen: 1. Als Wald im Sinne des Gesetzes gilt, ungeachtet der Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch, jede mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet ist, Schutz- oder Wohlfahrts­ wirkungen auszuüben (Art.1 Abs.1 der eidgenössischen Forstverordnung, SR 921.01). Nach kantonalem Recht gelten Bestockungen unabhängig von der Flächenausdehnung als Wald, sofern sie eine Waldfunktion erfüllen (Art.1 Abs. 3 der kantonalen Forstverordnung, bGS 931.11). 2. Beim Entscheid, ob eine Fläche als Wald zu gelten habe, finden ver­ schiedenste Kriterien Anwendung. So ist zum Beispiel in jedem Fall die Art vorzufindender Bäume und Stöcke von Bedeutung; auch eine relativ dichte Gruppierung von Obstbäumen stellt keinen Wald dar. Handelt es sich um Waldbäume, so ist vor allem ihr Alter wichtig; sind sie weniger als zehn Jahre alt, spricht man in der Regel nicht von Wald; bei einem Alter von mehr als zwanzig Jahren präjudizieren sie die Waldqualität. Ein weiteres Kriterium ist dasjenige der Beschirmung: Hier liegt der Grenzbereich bei Beschirmungsgraden zwischen dreissig und fünfzig Prozent. Des weitern spielt die Bodenvegetation eine gewichtige Rolle; nicht ausser acht bleiben dürfen auch die Erholungsfunktionen des «Waldes», dessen Zugänglich­ keit und bisherige Nutzung. Keine Beachtung finden andererseits die privaten Interessen der Berechtigten und ihrer Nachbarn; die Waldfeststel­ lung ist nach übergeordneten Kriterien zu treffen. 33 A. Entscheide des Regierungsrates 1205 3. Der Augenschein hat ergeben, dass westlich des erhaltenen Maschen­ zaunes unzweifelhaft Wald anzutreffen ist. Dies ist unbestritten. Fraglich hingegen ist der genaue Verlauf der Waldgrenze; insbesondere macht die Gesuchstellerin geltend, die heute von Bäumen freie Fläche östlich dieses Maschenzauns sei bis vor verhältnismässig kurzer Zeit mit Waldbäumen bestockt gewesen und habe demzufolge auch heute noch als Wald zu gelten. Dieser Einwand ist durchaus von Belang. Wald wird nicht dadurch zu Nichtwald, dass - ohne Rodungsbewilligung - Bäume gefällt und Sträu- cher entfernt werden. Es ist hier also darüber zu befinden, ob die heute bäum- und strauchfreie Wiese angesichts ihrer früheren Beschaffenheit als Wald gelten muss. a) Anlässlich des Augenscheins wurde durch die nichtbeteiligten Nach­ barn einhellig zum Ausdruck gebracht, dass früher der östliche Teil der Parzelle mit Bäumen bewachsen war, wobei es sich jedoch ausnahmslos um Obstbäume gehandelt habe (Äpfel-, Birnen-, Zwetschgen-, Pflaumen- und Kirschbäume). b) Andererseits wurde bestätigt, dass im westlichen Teil der heutigen Wiese auch Eschen gewachsen seien, welche allerdings wegen der damals dort durchgeführten Stromleitung immer wieder zurückgeschnitten wurden. Unklar blieb das Ausmass des Eschenwuchses. c) Der Oberförster hat die Bestockung in der heute bäum- und strauch­ freien Wiese untersucht und ist zum Ergebnis gekommen, dass keiner der Stöcke mit Ausnahme eines einzigen Zwetschgen- oder Pflaumenbaumes mehr als 15 Jahre alt wurde. Darauf kann abgestellt werden. Es besteht kein Anlass, am Sachverstand des Oberförsters und an seiner Objektivität zu zweifeln. d) Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass nach den überein­ stimmenden Aussagen der Nachbarn keinerlei Stöcke ausgegraben wur­ den, so dass von der jetzigen Bestockung auszugehen ist. e) Nichts deutet also darauf hin, dass die Parzelle darum rechtlich Wald ist, weil sich bis vor kurzer Zeit dort Bäume befunden hätten, welche ange­ sichts ihrer Art und ihres Alters die Waldqualität begründeten. An dieser Beurteilung vermag auch die von der Gesuchstellerin eingereichte Luftauf­ nahme nichts zu ändern. Auf ihr ist zwar eine recht dichte Bewachsung zu erkennen, doch kann es sich dabei durchaus um Obstbäume sowie um jüngere Waldbäume handeln. Jedenfalls hebt sich auf dieser Aufnahme die Parzelle in Farbe und Struktur deutlich vom westlich davon gelegenen 34 A. Entscheide des Regierungsrates 1205 Wald ab; der Wuchs erscheint heller und niedriger. Dazu kommt, dass nicht zuverlässig zwischen den Bäumen und ihren Schatten zu unterscheiden ist, was für den Betrachter leicht den Eindruck eines dichteren als des wirk­ lichen Wuchses erwecken kann. RRB 29.5.1990 35