Nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsprovokation gemäss Art.160 EG ZGB im vorliegenden Fall nicht erfolgte, ist der Rekurs gutzu­ heissen und der Entscheid des Gemeinderates S. aufzuheben. Materiell kann im gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Rekurs noch nicht eingegangen werden. Die Sache ist an den Gemeinderat zur Durchführung des Ein­ spracheverfahrens sowie Erledigung allfälliger Einsprachen und zur an­ schliessend neuerlichen Beurteilung des Gesuches der Rekurrenten in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG;