Ein Verzicht in einzelnen Fällen auf die öffentliche Rechtsprovokation ist im Gesetz weder ausdrück­ lich vorgesehen noch entspricht ein solcher Verzicht Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschrift. Mit dem Einspracheverfahren soll auch einer weiter­ gehenden Öffentlichkeit (wobei sich die Legitimation nach Art. 91 in Ver­ bindung mit Art. 48 Abs. 3 EG RPG richtet und hierbei private Drittinteressen im Vordergrund stehen) die Möglichkeit zu Einsprachen gegen die anbegehrte Aufhebung des Wegrechtes geboten werden. Das Einsprache­ verfahren ist somit zwingend in jedem Falle vor dem Entscheid durchzu­ führen. 3. Nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsprovokation gemäss Art.160