teressen an der Beibehaltung des Weges im Rahmen dieses Entscheides bei der Interessenabwägung und nicht mittels Einsprache im Rechtsprovo­ kationsverfahren zu wahren. b) In Art.160 EG ZGB ist im weiteren ausdrücklich bestimmt, dass ein Weg dem öffentlichen Verkehr nur nach Durchführung des Einsprache­ verfahrens entzogen oder verlegt werden kann. Ein Verzicht in einzelnen Fällen auf die öffentliche Rechtsprovokation ist im Gesetz weder ausdrück­ lich vorgesehen noch entspricht ein solcher Verzicht Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschrift.