Der Entscheid darüber, ob das öffentliche Fusswegrecht über die beiden Parzellen aufgehoben werden soll, ist vom Gemeinderat S. als hierfür zuständiger Behörde zu treffen. Er hat hierbei eine Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer an der Aufhebung des Weges den öffentlichen Interessen am Fortbestand dieses Weges gegenüberzustellen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, S. 484). Der Gemeinderat S. hat schutzwürdige kommunale öffentliche ln- 10 A. Entscheide des Regierungs rates 1195