ZGB kann ein solcher Weg dem öffent­ lichen Verkehr von der zuständigen Behörde nur nach Durchführung des Einspracheverfahrens (Rechtsprovokation) im Sinne von Art. 48 des Ge­ setzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung entzogen oder verlegt werden (EG RPG; bGS 721.1; vgl. Art.160, Anmer­ kung 1 EG ZGB). 2. a) Der Gemeinderat S. stellt sich auf den Standpunkt, dass er als ein­ sprechende Behörde nicht gleichzeitig auch Entscheidungsbehörde sein könne. Indessen verhält es sich gerade umgekehrt. Der Entscheid darüber, ob das öffentliche Fusswegrecht über die beiden Parzellen aufgehoben werden soll, ist vom Gemeinderat S. als hierfür zuständiger Behörde zu treffen.