Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art.156 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Ein­ führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; bGS 211.1) werden die im Privateigentum stehenden Wege, die vom Gemeinderat mit Einwilligung der Eigentümer oder aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von A rt.781 ZGB für den Gemeingebrauch bestimmt werden («Widmung» zum Gemeingebrauch), im Grundbuch angemerkt. Das öffentliche Fusswegrecht über die beiden Grundstücke ist im Grundbuch S. angemerkt. Gemäss Art. 160 EG ZGB kann ein solcher Weg dem öffent­ lichen Verkehr von der zuständigen Behörde nur nach Durchführung des Einspracheverfahrens (Rechtsprovokation) im Sinne von Art.