A. Entscheide des Regierungsrates 1195 1195 Aufhebung eines öffentlichen Fussweges. Rechtsprovokation (Art.156 Abs. 3, Art.160 EG ZGB; bGS 211.1). Die Eigentümer zweier Grundstücksparzellen stellten dem Gemeinderat S. den Antrag, den über ihre Parzellen verlaufenden öffentlichen Fussweg aufzuheben. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab und verzichtete dabei auf die Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens (Rechtsprovokation) mit der Begründung, dass er selber auch Einsprache erhoben hätte und daher ein abgekürztes Verfahren gewählt habe. Der Regierungsrat schützte den gegen den Entscheid des Gemeinderates er­ hobenen Rekurs.