A. Entscheide des Regierungsrates 1195 1195 Aufhebung eines öffentlichen Fussweges. Rechtsprovokation (Art.156 Abs. 3, Art.160 EG ZGB; bGS 211.1). Die Eigentümer zweier Grundstücksparzellen stellten dem Gemeinderat S. den Antrag, den über ihre Parzellen verlaufenden öffentlichen Fussweg aufzuheben. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab und verzichtete dabei auf die Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens (Rechtsprovokation) mit der Begründung, dass er selber auch Einsprache erhoben hätte und daher ein abgekürztes Verfahren gewählt habe. Der Regierungsrat schützte den gegen den Entscheid des Gemeinderates er­ hobenen Rekurs. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art.156 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Ein­ führung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; bGS 211.1) werden die im Privateigentum stehenden Wege, die vom Gemeinderat mit Einwilligung der Eigentümer oder aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von A rt.781 ZGB für den Gemeingebrauch bestimmt werden («Widmung» zum Gemeingebrauch), im Grundbuch angemerkt. Das öffentliche Fusswegrecht über die beiden Grundstücke ist im Grundbuch S. angemerkt. Gemäss Art. 160 EG ZGB kann ein solcher Weg dem öffent­ lichen Verkehr von der zuständigen Behörde nur nach Durchführung des Einspracheverfahrens (Rechtsprovokation) im Sinne von Art. 48 des Ge­ setzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung entzogen oder verlegt werden (EG RPG; bGS 721.1; vgl. Art.160, Anmer­ kung 1 EG ZGB). 2. a) Der Gemeinderat S. stellt sich auf den Standpunkt, dass er als ein­ sprechende Behörde nicht gleichzeitig auch Entscheidungsbehörde sein könne. Indessen verhält es sich gerade umgekehrt. Der Entscheid darüber, ob das öffentliche Fusswegrecht über die beiden Parzellen aufgehoben werden soll, ist vom Gemeinderat S. als hierfür zuständiger Behörde zu treffen. Er hat hierbei eine Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer an der Aufhebung des Weges den öffentlichen Interessen am Fortbestand dieses Weges gegenüberzustellen (vgl. Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XVI, S. 484). Der Gemeinderat S. hat schutzwürdige kommunale öffentliche ln- 10 A. Entscheide des Regierungs rates 1195 teressen an der Beibehaltung des Weges im Rahmen dieses Entscheides bei der Interessenabwägung und nicht mittels Einsprache im Rechtsprovo­ kationsverfahren zu wahren. b) In Art.160 EG ZGB ist im weiteren ausdrücklich bestimmt, dass ein Weg dem öffentlichen Verkehr nur nach Durchführung des Einsprache­ verfahrens entzogen oder verlegt werden kann. Ein Verzicht in einzelnen Fällen auf die öffentliche Rechtsprovokation ist im Gesetz weder ausdrück­ lich vorgesehen noch entspricht ein solcher Verzicht Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschrift. Mit dem Einspracheverfahren soll auch einer weiter­ gehenden Öffentlichkeit (wobei sich die Legitimation nach Art. 91 in Ver­ bindung mit Art. 48 Abs. 3 EG RPG richtet und hierbei private Drittinteres- sen im Vordergrund stehen) die Möglichkeit zu Einsprachen gegen die anbegehrte Aufhebung des Wegrechtes geboten werden. Das Einsprache­ verfahren ist somit zwingend in jedem Falle vor dem Entscheid durchzu­ führen. 3. Nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsprovokation gemäss Art.160 EG ZGB im vorliegenden Fall nicht erfolgte, ist der Rekurs gutzu­ heissen und der Entscheid des Gemeinderates S. aufzuheben. Materiell kann im gegenwärtigen Zeitpunkt auf den Rekurs noch nicht eingegangen werden. Die Sache ist an den Gemeinderat zur Durchführung des Ein­ spracheverfahrens sowie Erledigung allfälliger Einsprachen und zur an­ schliessend neuerlichen Beurteilung des Gesuches der Rekurrenten in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; bGS 143.5) zurückzuweisen, da diesbezüglich der Sachverhalt ungenü­ gend abgeklärt worden und hierfür die Zuständigkeit der Gemeinde­ behörden gegeben ist. RRB 22.5.1990 11