Wenn dagegen das früher ausserkantonal erzielte Einkommen gleichartig und in ähnlicher Höhe ist wie das Einkommen der fraglichen Steuerjahre, so kann dessen Eignung als Massstab für das wirkliche Steuerobjekt nicht in Frage gestellt werden (BGE 77 I 32). Dessen fehlende Eignung wird somit regelmässig mit einem innerkantonal geltenden Zwischenveranlagungsgrund einher­ gehen. Da aber das Einkommen des Rekurrenten weder qualitativ noch quantitativ eine beachtenswerte Änderung erfahren hat, erweist sich die Berücksichtigung des ausserkantonal erzielten Einkommens als recht­ mässig und stellt insbesondere keinen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2 BV dar. StRK 10.5.1990 (Nr. 481) 50