Ein solcher Fall liegt nun hier gerade nicht vor. Vielmehr ist die Steuer­ quelle für die Rekurrenten auch nach der Eröffnung der Betriebsstätte im Kanton Appenzell A.Rh. die gleiche geblieben. Wäre dem nicht so, würde sich ein Rückgriff auf ausserkantonal erzieltes Einkommen als nicht statt­ haft erweisen (BGE 77 I 31 E. 3). Dieser bereits in BGE 50 1110 ff. aufge­ stellte Grundsatz verdient nach wie vor der Beachtung. Wenn dagegen das früher ausserkantonal erzielte Einkommen gleichartig und in ähnlicher Höhe ist wie das Einkommen der fraglichen Steuerjahre, so kann dessen Eignung als Massstab für das wirkliche Steuerobjekt nicht in Frage gestellt werden (BGE 77 I 32).