Ein sachlich begründeter An­ spruch auf Ungleichbehandlung besteht nicht. 5. Der Kanton Appenzell A.Rh. legte der von ihm vorgenommenen Steuerausscheidung das in den Jahren 1983/84 erzielte Einkommen zu­ grunde. Mithin greift er auf Einkünfte zurück, die im Kanton St.Gallen erzielt wurden. Dieser Rückgriff erweist sich dann als unzulässig und führt zu einer ver­ pönten Doppelbesteuerung, wenn der Einschätzung Steuerfaktoren zu­ grundegelegt werden, die dem Pflichtigen nur im bisherigen, jedoch nicht mehr im neu zur Besteuerung berechtigten Kanton zustanden (vgl. ASA32, 521 ff.). Ein solcher Fall liegt nun hier gerade nicht vor.