ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Zusammenhang den An­ spruch auf eine partielle Gegenwartsbemessung begründen sollte. Fest steht somit, dass kein qualitativer, innerkantonal beachtenswerter Zwischenrevisionsgrund vorlag, der die Anwendung der Art. 76 Abs. 3 und 4 sowie Art. 85 Abs. 1 StG gefordert hätte. Auch für einen sich in der gleichen Lage befindlichen, jedoch allein der Steuerhoheit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehenden Pflichtigen hätte sich die steuerwirksame Berücksichtigung der fraglichen Erträge und Aufwendungen erst in der folgenden Veranlagungsperiode ergeben. Ein sachlich begründeter An­ spruch auf Ungleichbehandlung besteht nicht.