b eine Neuausscheidung des in den Jahren 1983/84 erzielten Einkommens vorgenommen. Dagegen stellt weder die Eröff­ nung einer Betriebsstätte noch der Erwerb einer Liegenschaft einen Zwi­ schenveranlagungsgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a StG dar. Daran vermag auch die von den Rekurrenten angeführte Kausalität zwischen dem Kauf der Liegenschaft und der Eröffnung der Betriebsstätte nichts zu 49 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2071