a StG gegeben ist. 4. Der Rekurrent war bereits vor seiner Wohnsitzverlegung nach T. im Kanton Appenzell A.Rh. kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Die in St.Gallen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit begründete dort ein Nebensteuerdomizil, wo er bis zum U u n i 1986 für das aus seiner Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen voll steuerpflichtig war. Mit der Eröffnung der Betriebsstätte in T. am U u n i 1986 wurde ge­ mäss Art. 76 Abs. 1 lit. b eine Neuausscheidung des in den Jahren 1983/84 erzielten Einkommens vorgenommen.