grund gemäss Art. 76 Abs.1 lit. a StG hinzutritt. Richtig ist deshalb auch die Feststellung, dass eine Neuveranlagung bei Änderung der für die inter­ kantonale Steuerausscheidung massgeblichen Grundlagen rein formeller Art sei, in der materiell in der Regel gar keine Änderung vorgenommen werde. Art. 76 Abs. 1 lit. b StG besage vorerst einzig, dass das bereits fest­ gestellte Steuersubstrat auf mehrere Gemeinwesen zu verteilen sei, mithin die bisher festgestellten Gesamtfaktoren unverändert bleiben. Es wird in der Folge zu prüfen sein, ob ein Zwischenrevisionsgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a StG gegeben ist.