Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine solche Ungleichbehand­ lung des Steuerpflichtigen gebieten würde. Hinzu kommt, dass der bean­ tragte Übergang zur partiellen Gegenwartsbemessung sich im Falle des Rekurrenten für diesen steuerlich günstig auswirken würde. Nun kann aber die vorgeschlagene Vorgehensweise ebensogut zu einer steuer­ lichen Mehrbelastung führen, die dem Schlechterstellungverbot nicht standzuhalten vermöchte. Es ist deshalb den Ausführungen der kanto­ nalen Steuerverwaltung zuzustimmen, wenn sie die partielle Gegenwarts­ bemessung davon abhängig macht, ob zum Zwischenrevisionsgrund des Art. 76 Abs. 1 lit. b StG gleichzeitig ein qualitativer Zwischenveranlagungs­