Art.46 Abs. 2 BV nicht widersprechen. Aus dieser Bestimmung, als Ab­ wehrrecht verstanden, lässt sich neben dem Verbot der Doppelbesteue­ rung im engeren Sinn lediglich ein Schlechterstellungsverbot (vgl. BGE 93 I 241) ableiten, das die mehreren Steuerhoheiten unterstehenden Steuerpflichtigen vor diskriminierenden Massnahmen der Kantone schüt­ zen soll (vgl. E. Höhn, Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1989, § 38 Rz 9). In­ dessen hielte eine derartige Bevorzugung vor Art. 4 Abs. 1 BV nicht stand. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine solche Ungleichbehand­ lung des Steuerpflichtigen gebieten würde.