1986. Was hier der Rekurrent für sich beansprucht, käme bei einer Gutheis­ sung seines Antrages einer Besserstellung der sich in interkantonalen Ver­ hältnissen befindlichen Steuerpflichtigen gegenüber den ausschliesslich in einem Kanton Pflichtigen gleich. Eine derartige Besserstellung würde 48 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2071