Werde dies nicht berücksichtigt, liege eine Verletzung von Art. 76 Abs. 3 StG vor. 3. Der Rekurrent beruft sich in seinen Ausführungen auf die Eröffnung einer Betriebsstätte im eigenen Haus und den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Erträgen (Eigenmietwert) und Schuldzinsen. Er beantragt gestützt auf Art. 76 Abs. 3 StG für diese Erträge und Auf­ wendungen die Gegenwartsbemessung, mithin deren Berücksichtigung für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens ab dem U u n i 1986.