Gemäss Art. 76 Abs. 3 StG sei die bisherige Veranlagung zugrundezulegen, vermehrt oder vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen oder weggefallenen Teile des Einkommens oder Vermögens. Unbestritten ist, und inswoweit ist dem Rekurrenten zuzustimmen, dass die Eröffnung einer Betriebsstätte inT. zu einer Änderung der für die interkantonale Steuerausscheidung massgeblichen Grundlagen geführt hat (Art. 76 Abs.1 lit. b StG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbs­ tätigkeit wurde in der Folge zwischen den Kantonen St. Gallen und Appen­ zell A.Rh. neu im Verhältnis 70% : 30% aufgeteilt.