höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht und namentlich keine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung herbei­ führt (£. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, Bern/Stuttgart 1989, §4, N. 8). 2. Der Rekurrent hat per U u n i 1986 seinen Wohnsitz innerhalb des Kantons von T. nach T. verlegt, wo er gleichzeitig eine Betriebsstätte eröffnete. Er vertritt die Auffassung, dass die Neuveranlagung ab U u n i 1986 nach Massgabe der Art. 76 Abs. 3 und 4 sowie Art. 85 Abs.1 StG vorzu­ nehmen sei. Gemäss Art.