Es ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall Art. 58 Abs.1 Ziff.2 StG nicht zum Zuge kommt. Auch der diesbezügliche Antrag der Rekurrentin ist folglich abzulehnen. StRK 26.5.1989 (Nr. 459) Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene Kassationsbeschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen. 2071